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Illustration: Fahrrad in der Dämmerung mit weißem Lichtkegel vorn, rotem Rücklicht und gelben Reflektoren
28.09.2026 · 2 Min. Lesezeit, Jungherz GmbH

Fahrradbeleuchtung im Herbst: Was nach StVZO Pflicht ist

Die Tage werden kürzer, und damit wird gutes Licht am Rad wichtig. Welche Lampen und Reflektoren vorgeschrieben sind, ob Akkulampen erlaubt sind, woran Sie zugelassenes Licht erkennen und was ohne Licht droht.

Im Herbst fahren viele morgens und abends im Dunkeln. Wer dann gut sieht und gut gesehen wird, ist deutlich sicherer unterwegs. Was an Ihrem Fahrrad vorgeschrieben ist, regelt § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hier die Regeln im Überblick.

Das ist Pflicht am Fahrrad

  • Vorn: ein weißer Scheinwerfer und ein weißer Rückstrahler (Reflektor).
  • Hinten: ein rotes Rücklicht und ein roter Rückstrahler.
  • Pedale: gelbe Rückstrahler an beiden Pedalen, nach vorn und hinten.
  • Seitlich: entweder zwei gelbe Speichenreflektoren je Rad, reflektierende Streifen an Reifen oder Felgen, oder reflektierende Hülsen an jeder Speiche.

Die Rückstrahler müssen immer am Rad sein, auch tagsüber. Die gute Nachricht: Seit der Neufassung der StVZO sind Akku- und Batterielampen ausdrücklich erlaubt, ein Dynamo ist keine Pflicht mehr. Die Lampen dürfen abnehmbar sein, müssen aber bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht dabei sein und leuchten.

Woran erkenne ich zugelassenes Licht?

Am Prüfzeichen: eine Wellenlinie, der Buchstabe K und eine Nummer. Lampen ohne dieses Zeichen sind im Straßenverkehr nicht zulässig, auch wenn sie sehr hell sind. Das gilt besonders für starke Taschenlampen oder Stirnlampen, die andere blenden können. Rücklichter dürfen nicht blinken.

Pedelecs und S-Pedelecs

Für E-Bikes mit Unterstützung bis 25 km/h gelten dieselben Regeln wie für Fahrräder. Das Licht wird dort oft direkt aus dem Fahrakku versorgt. S-Pedelecs bis 45 km/h sind Kleinkrafträder und brauchen unter anderem ein Kennzeichen und eine eigene, zugelassene Beleuchtung nach den Regeln für Kraftfahrzeuge.

Was ist zusätzlich erlaubt?

Die StVZO erlaubt heute mehr als früher, zum Beispiel ein Tagfahrlicht, ein Fernlicht am Scheinwerfer und ein Bremslicht hinten. Auch dafür gilt: nur mit Prüfzeichen. Achten Sie beim Kauf auf die Angaben des Herstellers, welche Funktionen die Lampe zugelassen hat.

Richtig einstellen: hell, aber nicht blenden

Ein guter Scheinwerfer leuchtet die Straße vor Ihnen aus, ohne den Gegenverkehr zu blenden. Stellen Sie ihn so ein, dass die hellste Stelle des Lichtkegels einige Meter vor dem Rad auf die Fahrbahn trifft. Lampen mit einer scharfen Hell-Dunkel-Grenze, ähnlich wie beim Auto, blenden am wenigsten. Das Rücklicht sitzt am besten am Gepäckträger oder an der Sattelstütze, frei von Taschen und Kleidung.

Was droht ohne Licht?

Wer bei Dunkelheit ohne vorgeschriebene Beleuchtung fährt, zahlt in der Regel 20 Euro. Mit Gefährdung anderer werden es 25 Euro, kommt es zu einem Sachschaden, 35 Euro. Viel wichtiger als das Bußgeld: Ohne Licht werden Sie von Autofahrern oft erst im letzten Moment gesehen.

Kurzcheck für den Herbst

  • Leuchten Scheinwerfer und Rücklicht? Akkus geladen, Kabel und Stecker intakt?
  • Sind alle Reflektoren vorhanden und sauber, auch an den Pedalen und seitlich?
  • Ist der Scheinwerfer richtig eingestellt und blendet nicht?
  • Haben Ihre Lampen das K-Prüfzeichen?

Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Regeln allgemein wieder. Maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut von § 67 StVZO.

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